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Die Vergütung der Anwälte ist gesetzlich geregelt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG. Das bedeutet, der Anwalt kann seine Vergütung nicht frei festlegen oder Phantasiepreise von Ihnen fordern. Für einen normalen außergerichtlichen Auftrag kann der Anwalt für Aufträge seit 01.10.2021 für die erste Mahnung eine 0,5-fache, ab der zweiten Mahnung das 0,9-fache und bei schwierigen oder streitigen Fällen das 1,3-fache einer Gebühr gemäß der Tabelle im Anhang zu dem Gesetz verlangen. Die Gebühren sind dort nach Streitwerten gestaffelt. Z.B. hier ist ein Rechner (wir übernehmen keine Haftung für dessen Richtigkeit).
Inkassokosten waren lange umstritten. Zum einen hatte das Bundesverfassungsgericht schon 2011 betont, dass Inkassokosten grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden können (BVerG, 1 BvR 1012/11).
Zum anderen zieht das Rechtsdienstleistungsgesetz mit Wirkung ab 01.10.2021 eine Obergrenze ein:
Für außergerichtliche Tätigkeit darf das Inkassounternehmen vom Schuldner nicht mehr verlangen, als wenn ein Anwalt tätig geworden wäre (also eine 0,5/0,9-Gebühr gem. RVG).
Und wenn nach dem Inkassounternehmen noch ein Anwalt außergerichtlich tätig wird, darf es für den Schuldner in Summe nicht teurer werden, als wenn der Anwalt allein tätig geworden wäre (also eine 0,5/0,9-Gebühr gem. RVG).
Für eine Ratenzahlungsvereinbarung kann das Inkassounternehmen seit 01.10.2021 eine 0,7-Anwaltsgebühr verlangen (berechnet auf den halben Streitwert). Das wären z.B. 41,16 Euro bei einer Forderung bis 1000 Euro.
Im Laufe eines Verfahrens entstehen neben der eigentlichen Hauptforderung (Rechnung) eine Vielzahl von Kosten. Wir möchten an Hand eines Beispiels mit einer Rechnung von 150,00 € zeigen, wie sich diese Kosten entwickeln, wenn Sie nicht reagieren.
Rechnung = | 150,00 € |
Mahngebühren Gläubiger = | 2,00 € |
Zunächst wird ein Inkassobüro beauftragt, um Sie zur Zahlung zu bewegen.
Inkassokosten ab der 2. Mahnung 0,9 = | 52,92 € |
204,92 € |
Wenn dies nicht zum Erfolg führt, wird in der Regel ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt.
Gerichtskosten = | 36,00 € |
Rechtsanwaltsgebühren = | 36,75 € |
277,67 € |
Erfolgt keine Reaktion, wird der Vollstreckungsbescheid beantragt.
Weitere Rechtsanwaltsgebühren = | 29,40 € |
297,37 € |
So ist aus einer ursprünglichen Rechnung von 150,00 € ganz schnell eine Gesamtforderung von fast 300,00 € geworden. Zinsen sind hier noch nicht einmal berücksichtigt. Wenn Sie unbegründet gegen den Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid vorgehen, kommen weitere Rechtsanwalts- und Gerichtskosten hinzu. In unserem Fall wären dies 108,00 € an weiteren Gerichtskosten und 110,65 € weitere Rechtsanwaltskosten. Bei einer gerichtlichen, streitigen Auseinandersetzung beläuft sich also die Gesamtforderung am Ende auf 516,02 €, welche Sie zu zahlen hätten, wenn Sie Unrecht haben. Sie sehen, es lohnt sich in jedem Verfahrensstand, möglichst frühzeitig eine Lösung zu finden. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
Mit der Rechnung werden Sie zur Zahlung aufgefordert. Da man eine Rechnung ja mal übersehen kann, wird man einmal daran erinnert. Aber ab dieser Erinnerung haften Sie für alle weiteren entstehenden Kosten. Eine solche Erinnerung ist nicht erforderlich, wenn vertraglich schon feste Zahlungszeitpunkte vereinbart wurden, wie es zum Beispiel im Mietvertrag der Fall ist („zahlen Sie immer am 1. des Monats.“).
Dann kommen Sie automatisch „in Verzug“. Genau so ist es, wenn Sie eine Bezahlung per Lastschrift vereinbart haben. Es wird von Ihrem Konto eingezogen. Sie wissen, wann (steht in der Rechnung oder im Vertrag) und müssen für ausreichende Deckung Ihres Kontos sorgen. Tun Sie das nicht und kommt es daher zu einer Rückbuchung, bedarf es keiner Mahnung.
Der Verzug entsteht ferner automatisch – also ohne Mahnung – 30 Tage nach Erhalt der Rechnung, wenn sich in der Rechnung ein Hinweis darauf findet. In der Regel ist das der Fall. Geregelt ist der Verzug in den § 286 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB.
§ 286 bis § 288 BGB bestimmen, dass der Schuldner ab Verzug für alle Schäden des Gläubigers haftet. Gem. § 249 ff. BGB ist der Gläubiger so zu stellen, wie er ohne die Zahlungsverzögerung stehen würde.
Welchen Schaden hat er durch Ihren Verzug? Er muss ein Inkassounternehmen beauftragen, ggf. einen Rechtsanwalt, das Gericht, den Gerichtsvollzieher. Ggf. muss er Ihre neue Anschrift ermitteln lassen. Und dadurch, dass er auf sein Geld warten muss, entgeht ihm Liquidität. Zum Ausgleich schulden Sie ihm gesetzlich festgelegte Zinsen (zumeist 5 % über dem sog. Basiszinsatz pro Jahr).
Das müssen Sie alles ersetzen. Natürlich darf der Gläubiger die Kosten nicht unvernünftig ansteigen lassen. Wenn er z.B. mit seinem Anwalt höhere als die gesetzlichen Gebühren vereinbaren würde, müssten Sie diese Mehrkosten natürlich nicht bezahlen.
Das kann an der Schadensersatzforderung des Gläubigers liegen. Z.B. in der Telekommunikation tritt das häufig auf.
Wofür soll ich hier Schadensersatz zahlen? Mal ein Beispiel aus der Telekommunikation: Sie haben einen Vertrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren abgeschlossen, zahlen aber nicht bis zum Ende. Der Gläubiger kann verlangen, so gestellt zu werden, als wenn Sie ordentlich bis zum Ende gezahlt hätten.
Wenn Sie z.B. 10 Monate vor dem Ende des Vertrages nicht mehr zahlen, rechnet der Gläubiger 10 Monate mal Mindestumsatz (z.B. die Grundgebühr, die Flatrate, eine gebuchte Option). Davon zieht er ersparte Aufwendungen ab, also einen kleinen Betrag für Verwaltungskosten und die Abzinsung. Die Gläubiger errechnen diesen Abzug in der Regel großzügig zu Gunsten des Schuldners. Aber den Betrag müssen Sie zahlen, wenn Sie sich auf zwei Jahre gebunden haben und den Vertrag brechen.
Nur, wenn Sie mit uns allein keine Einigung erreichen und absolut sicher sind, dass Sie in der Sache in vollem Umfang Recht haben. Denn sonst bleiben Sie auf den Kosten Ihres Anwalts sitzen.
Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Die eine Seite macht ein Angebot und die andere Seite nimmt dieses Angebot an. Verträge können auf vielfältige Art und Weise geschlossen werden, z.B. mündlich, schriftlich oder auch durch schlüssiges Verhalten. Ein schriftlicher Vertrag mit Unterschrift ist grundsätzlich nicht erforderlich. So können auch Verträge am Telefon oder im Internet geschlossen werden. Nur in wenigen Ausnahmefällen sieht der Gesetzgeber eine schriftliche Form als zwingende Voraussetzung an.
Das gerichtliche Mahnverfahren wird betrieben, um einen Anspruch gerichtlich feststellen zu lassen. Zunächst wird ein Mahnbescheid beantragt. Nachdem dieser Ihnen zugestellt wurde, haben sie zwei Wochen Zeit, hiergegen Widerspruch einzulegen. Machen Sie dies nicht, wird ein Vollstreckungsbescheid beantragt. Auch gegen diesen haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einzulegen. Machen Sie dies nicht, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und kann als Grundlage für die nachfolgende Zwangsvollstreckung dienen.
Sobald der Gläubiger einen sog. Titel hat, also ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid, kann er über die Gerichte und Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung beauftragen. Die häufigsten Maßnahmen sind: Der Vollstreckungsauftrag – der Gerichtsvollzieher kommt zu Ihnen und fordert Geld oder beschlagnahmt, was man Ihnen nehmen darf. Wenn nichts Pfändbares da ist, fordert er Sie zur Abgabe der Vermögensauskunft auf. Sie sind zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet, sonst begehen Sie eine Straftat gem. § 156 StGB.
Haftbefehl: Wenn ein Schuldner den Aufforderungen des Gerichtsvollziehers zur Kontaktaufnahme nicht folgt oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert, insbesondere „abtaucht“, wird Haftbefehl beantragt. Dieser wird in das öffentliche Schuldnerverzeichnis aufgenommen. Der Gerichtsvollzieher ist damit befugt, den Schuldner zu verhaften, um die Abgabe der Vermögensauskunft zu erzwingen.
Pfändung von Forderungen: Die Forderungen, die Sie anderen gegenüber haben, z.B. auf Lohn gegenüber Ihrem Arbeitgeber oder auf Rückzahlung gegenüber Ihrem Vermieter, kann man pfänden. Dann zahlt z.B. Ihr Arbeitgeber Ihren pfändbaren Lohn direkt an uns aus.
Wir sind nicht verpflichtet, die Zwangsvollstreckung vorher anzukündigen. Rechnen Sie also ab Titulierung damit, dass die Maßnahmen unverzüglich eingeleitet werden. So könnte auch ihr Bankkonto "plötzlich" gesperrt sein.